Fortbildungspflicht für Verwalter und Makler wird konkretisiert
08November
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler wurde am 1. August 2018 die Fortbildungspflicht für diese Berufsgruppen eingeführt. 20 Stunden in drei Jahren sind seitdem Pflicht. Diese Formulierung sorgte für Unklarheiten – jetzt wird nachgebessert.
Unklarheiten über Weiterbildungszeitraum beseitigt
Die neuen Gesetzesregelungen sind in der Gewerbeordnung (GewO, § 34c Abs. 2a) verankert. An dieser Stelle soll nun eine Anpassung erfolgen, die den Fortbildungszeitraum genauer definiert. Es wird klargestellt, dass es sich bei dem dreijährigen Weiterbildungszeitraum um Kalenderjahre handelt.
Dieser Zeitraum soll ab dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem die Gewerbeerlaubnis erteilt, beziehungsweise weiterbildungspflichtige Angestellte ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Die Nachweise darüber müssen unaufgefordert, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Erstmalig werden diese Nachweise demzufolge zum 31. Januar 2021 für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 fällig. Der Bundestag hat den Änderungen bereits zugestimmt. Voraussichtlich erfolgt die abschließende Entscheidung durch den Bundesrat noch in diesem Monat.
Das könnte Sie auch interessieren
-
03. April 2025
Kostenfalle Gasheizung: Warum Heizen mit Gas immer teurer wird
Trotz steigender Kosten entscheiden sich viele Hauseigentümer weiterhin für Gasheizungen – allein in [...]
lesen -
27. März 2025
Deutsche ziehen im Schnitt mit 20,5 Jahren bei den Eltern aus
Neue Stadt, neue Wohnung, neue Chancen – ein Umzug bedeutet oft ein neues [...]
lesen -
20. März 2025
Neue Gefahrstoffverordnung: Was gilt für Asbest?
Millionen Tonnen von krebserzeugendem Asbest sind noch immer in Bestandsgebäuden verbaut. Um Beschäftigte [...]
lesen